Satzung

Satzung

des Nietlebener Sportvereins ASKANIA 09 e.V.

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Nietlebener Sportverein ASKANIA 09 e.V.“
Er hat den Sitz in Halle. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragen.

II. Der Verein ist Mitglied in den entsprechenden Fachverbänden des Landessportbundes.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch

– Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

VI. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

– ordentlichen Mitgliedern,

– fördernden Mitgliedern,

– Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten und nur halbjährlich zum 30. Juni oder 31. Dezember zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 (zehn) Tagen aufzufordern. Die Aufforderung erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 2 (zwei) Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrieben Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Verein zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren und Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühren und des Beitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

IV. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 7 Organe

I. Die Organe des Vereins sind:

– Abteilungsleitungen,

– der Vorstand,

– die Mitgliederversammlung, auch als Delegiertenversammlung entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder der Abteilungen.

§ 8 Abteilungsleitungen (Vereinfachungsausschüsse)

I. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.

II. Die Abteilungsleitungen (Fachausschüsse) werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt.

Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter (Obmann) und weiteren, nach der Eigenart und Größe der Abteilung von dieser zu bestimmenden Vertretern.

III. Ihre Aufgabe ist es, die sportlichen Aktivitäten der Abteilung zu organisieren, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen.

IV. Hinzu kommt die Festlegung der Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge des Sportvereins hinausgehen sollten sowie von Abteilungsumlagen.

V. Die demokratische Mitbestimmung in den Abteilungen vollzieht sich nach sinngemäßer Anwendung der §§ 11 bis 14 dieser Satzung.

VI. Die Wahl der Abteilungsleiter ist in der, auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

I. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Schriftführer/Statistiker

5. Kraft ihres Amtes die jeweiligen Abteilungsleiter

II. Der erweiterte Vorstand ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung. Er nimmt zu allen grundsätzlichen sportlichen und organisatorischen Fragen Stellung. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einer Mitgliederversammlung aufgehoben oder geändert werden.

III. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Abteilungsleiter Fußball verfügt über 3 (drei) Stimmen. Alle anderen Abteilungsleiter haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

IV. Der erweiterte Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

V. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein.

§ 10 Präsidium des Vorstandes

I. Das Präsidium des Vorstandes führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes.

II. Das Präsidium des Vorstandes leitet und organisiert die Arbeit zwischen den Vorstandssitzungen. Sitzungen finden nach Bedarf, jedoch in der Regel einmal monatlich statt.

III. Mitglieder des Präsidiums des Vorstandes sind nach § 9 (I.) auf die Positionen 1. bis 3. gewählten Mitglieder des Vorstandes.

IV. Das Präsidium ist Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 (zwei) der genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

– Entlastung und Wahl des Vorstandes

– Wahl der Kassenprüfer

– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

– Genehmigung des Haushaltsplanes

– Satzungsänderungen

– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

– Beschlussfassung über Anträge

– Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

I. Die Einberufungen von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der vorläufigen Tagungsordnung und der Anträge am jeweiligen Aushang der Abteilungen. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 (vier) Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Anträge zur Tagungsordnung sind spätestens 10 (zehn) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

II. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Delegiertenversammlung einberufen werden. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt 40 (vierzig) Delegierten zusammen. Die Delegierten werden in den einzelnen Abteilungen gewählt. Der Delegiertenschlüssel wird auf der Grundlage der, zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung bekannten Mitglieder der Abteilung vom Vorstand festgesetzt und mit der Einberufung der Delegiertenversammlung bekannt gemacht.

III. Jede Abteilung entsendet so viele Delegierte von 40 (vierzig), wie ihr Mitgliedsanteil zum Anteil der Gesamtmitglieder des Vereins im Verhältnis steht.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 5 (fünf) Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden ist.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder gemäß § 4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

I. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von 2 (zwei) Jahren zwei bis vier Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuss sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Ordnungen

I. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie die Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

I. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und von dem, vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20 Auflösung des Vereins

I. Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter den Bedingungen, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 (vier) Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Sportvereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

II. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Halle zu und ist ausschließlich zur Förderung des Sportes einzusetzen.

§ 21 Inkrafttreten

I. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.05.2002 beschlossen worden.

alle Angaben sind ohne Gewähr